Pflegeversicherung
& Pflegeeinstufung
Wer Leistungen der
Pflegeversicherung bekommen möchte, muss einen Antrag bei
seiner Pflegekasse
stellen. Das kann der oder die Pflegebedürftige selbst oder
sein(e)
Bevollmächtigte(r). Die Pflegekasse ist verbunden mit der
Krankenkasse, in der
man versichert ist.
Rufen
Sie einfach bei Ihrer
Krankenkasse an und lassen Sie sich mit der Pflegekasse verbinden. Auf
Ihre
Anforderung hin schickt die Pflegekasse einen Antrag auf
„Einstufung in die
Pflegeversicherung“ zu, den Sie ausgefüllt wieder
zurück senden müssen (die
Mitarbeiter Ihrer Pflegekasse können Ihnen auch bei Fragen zur
Antragstellung
helfen).
Als pflegebedürftig gilt,
„wer bei den gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des
täglichen Lebens dauerhaft, voraussichtlich für sechs
Monate, in erheblichem
oder höheren Maße auf Hilfe angewiesen
ist“.
Dabei
muss der Anteil der
Pflege - der Körperpflege, Ernährung,
Mobilität – überwiegen. Sie erhalten
keine Leistungen der Pflegekasse, wenn sie nur oder fast nur
hauswirtschaftliche Leistungen benötigen.
Für
die Einstufung
ist
entscheidend, wie oft und wie lange Hilfe bei der Pflege
benötigt wird:
In
die Pflegestufe I
wird man eingestuft, wenn man mindestens einmal täglich Hilfe
bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der
Mobilität (des Bewegens in der Wohnung)
benötigt. Dabei ist genau festgeschrieben, um welche Hilfen es
sich handeln
muss (z. B. Unterstützung beim Waschen, beim Toilettengang,
bei der Rasur oder
Hilfen bei der Nahrungsaufnahme). Die Hilfen müssen
für wenigstens zwei
Verrichtungen (also z. B. Waschen, Zähneputzen) in einem oder
mehreren
Bereichen einmal täglich nötig
sein. Für die Pflegestufe I muss die Dauer der pflegerischen
Hilfe mehr als 45
Minuten betragen – insgesamt mit der hauswirtschaftlichen
Unterstützung 90
Minuten.
In
die Pflegestufe II
wird man eingestuft, wenn der pflegerische Hilfebedarf mehr als 2
Stunden
beträgt und mindestens dreimal täglich
anfällt. Zusammen mit der Hilfe im
hauswirtschaftlichen Bereich müssen durchschnittlich drei
Stunden Hilfe täglich
nötig sein.
In
Pflegestufe III
kommen nur Schwerstpflegefälle, die täglich
– rund um
die Uhr, auch nachts – Hilfen bei der Körperpflege,
der Ernährung und der
Mobilisation benötigen. Nachts (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
müssen dabei
wirkliche Hilfeeinsätze nötig sein –
allerdings nicht in jeder Nacht. Für die
pflegerischen Hilfen muss ein Zeitaufwand von wenigstens 4 Stunden
täglich
vorliegen. Zusammen mit der hauswirtschaftlichen Unterstützung
muss der
Hilfebedarf pro Tag im Durchschnitt wenigstens 5 Stunden umfassen.
Genaue Erklärungen der für die
Einstufung notwendigen pflegerischen und hauswirtschaftlichen Hilfen
können Sie
bei den Info-Zentren Pflege oder bei Ihrer Pflegekasse erhalten. Falls
ein
Pflegedienst die häusliche Pflege übernimmt,
können Sie auch diesen fragen.
Begutachtung
Nachdem
der Antrag auf eine Einstufung in die Pflegeversicherung gestellt
wurde,
beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung
(MDK) mit der Begutachtung des / der
Pflegebedürftigen. Der Besuch eines
Mitarbeiters des MDK wird rechtzeitig angekündigt. Bei der
Prüfung, ob
Pflegebedürftigkeit vorliegt, gehen die Gutachter nach einem
standardisierten
Fragebogen vor, damit auch alle für die Einstufung notwendigen
Hilfen erfasst
werden. Hilfreich ist es, vor dem Besuch des MDK ein Pflegetagebuch zu
führen, um dem Gutachter die täglich notwendigen
Hilfen darzulegen. Ein
Pflegetagebuch erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse – falls
nicht, wenden Sie
sich an die Info-Zentren Pflege.
Der
Gutachter gibt seine Unterlagen mit einem Einstufungsvorschlag an die
Pflegekasse zurück. Diese teilt Ihnen dann das Ergebnis der
Begutachtung mit.
Wird
eine Pflegestufe bewilligt, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld
für die
jeweilige Stufe rückwirkend ab Antragsstellung oder erstattet
im Rahmen der
Einstufung die Sachleistungen (Hilfen durch einen Pflegedienst).
Widerspruch
Sind
Sie mit dem Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in
die
Pflegeversicherung nicht einverstanden, können Sie innerhalb
eines Monats Widerspruch
einlegen. Das kann zunächst formlos ohne Begründung
geschehen, die man später
nachreichen kann.
Um
den Widerspruch begründen zu
können, benötigen Sie das Gutachten des MDK.
Fordern
Sie es deshalb bei Ihrer Pflegekasse an und prüfen Sie, ob
alle Hilfen und alle
Pflegezeiten auch wirklich berücksichtigt wurden.
Auch
hierbei können Ihnen die Info-Zentren Pflege helfen oder auch
ein beim
Pflegedürftigen tätiger Pflegedienst. Vereinbaren Sie
einen Beratungstermin!
Leistungen
der Pflegeversicherung
|
Leistung
|
Stufe I
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Stufe II
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Stufe III
|
|
Pflegegeld (im Monat)
|
205 €
|
410 €
|
665 €
|
|
Pflegesachleistungen, durch einen
ambulanten Pflegedienst, eine
Sozialstation (im
Monat)
|
384 €
|
921 €
|
1.432 € [1]
|
|
Vollstationäre Pflege,
in einem Alten-
und Pflegeheim (im Monat)
|
1.023 €
|
1.279 €
|
1.432 € [2]
|
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Teilstationäre Pflege,
in einer Tages-
pflege-Einrichtung oder auch Nachtpflege in einem Heim
(im Monat)
|
384 €
|
921 €
|
1.432 €
|
|
Kurzzeitpflege, in einem
Pflegeheim oder einer speziellen Kurzzeitpflege-Einrichtung -
für höchstens 4 Wochen
im Kalenderjahr
|
1.432 €
|
1.432 €
|
1.432 €
|
|
Verhinderungspflege,
Aufwendungen für
eine Ersatzpflegekraft – für höchstens
4 Wochen im Kalenderjahr
|
1.432 €
|
1.432 €
|
1.432 €
|
|
Zusätzliche
Betreuungsleistungen,
für geistig behinderte
Personen, psychisch oder demenziell Erkrankte,
(im
Kalenderjahr)
|
460 €
|
460 €
|
460 €
|
Für
Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung
der Behindertenhilfe, in
der die schulische und berufliche Bildung oder die soziale Erziehung im
Vordergrund stehen, zahlt die Pflegeversicherung bis zu 10 % des
Heimentgelts,
jedoch höchstens 256 €.
Hinweise
aus der Tabelle:
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