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Kurzzeitpflege

Was ist eine Kurzzeitpflege?
Eine Kurzzeitpflege ist ein zeitlich befristeter Aufenthalt in einer stationären Einrichtung.

Sie dient zur Wiederherstellung einer selbstbestimmten Lebensweise oder
zur zeitlichen Überbrückung nach einem Krankenhausaufenthalt oder der Versorgung und Betreuung bei Abwesenheit der pflegenden Angehörigen.

Was soll erreicht werden?

Erreicht werden soll in einer Kurzzeitpflege
  • eine Verbesserung der Mobilität, 
    der Kommunikationsfähigkeit, 
    der Orientierungsfähigkeit sowie
  • eine Stabilisierung vor oder auch 
nach einer Rehabilitationsmassnahme.

Umgesetzt werden sollen die o.g. Zielsetzungen durch individuell gestaltete Therapiepläne.

Wer kann eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?
Wenn eine von einer Pflegekasse anerkannte Pflegebedürftigkeit vorliegt, (Pflegestufe I, II, III), übernimmt die jeweilige Pflegekasse die pflegebedingten Kosten für einen Kurzzeitpflegeplatz
  • für bis zu 28 Tagen im Kalenderjahr oder
  • bis zu einem Höchstsatz, der für alle Pflegestufen gleich ist. Die Leistungen für eine Kurzzeitpflege werden ab dem 1.7.2008 schrittweise angehoben:

    01.07.2008  bis zu 1470,- €
    01.01.2010  bis zu 1510,- € 
    01.01.2012  bis zu 1550,- € 
Voraussetzungen:
  • die Pflege ist zu Hause nicht sichergestellt,
  • die Pflegeperson fällt aus oder
  • die Pflegebedürftigkeit verschlimmert sich.
Kurzzeitpflege für Kinder
Kinder unter 18 Jahren werden ab 1.7.2008 Kurzzeitpflegen in einem erweiteren Sprktrum von für sie geeigneten Einrichtungen in Anspruch nehmen können.

Wenn eine anerkannte Pflegebedürftigkeit bisher nicht vorliegt,
sollte noch während einer stationären Behandlung ein Antrag auf Pflegeeinstufung bei der jeweiligen Pflegekasse gestellt werden.
Der Sozialdienst der stationären Einrichtung wird Sie dabei unterstützen. Der Antragsteller erhält dann innerhalb einer Woche ggf. eine vorläufige Pflegeeinstufung und kann einen Kurzzeitpflegeplatz zu den o. g. Bedingungen in Anspruch nehmen. Einige Wochen nach einer vorläufigen Einstufung erfolgt eine Pflegebegutachtung an dem  Lebensmittelpunkt des Antragstellers (eigene Wohnung oder Pflegeheim), um festzustellen, ob eine Pflegeeinstufung auf Dauer gewährt werden kann.
Wird diese nicht gewährt, so müssen dennoch die aufgrund der vorläufigen Einstufung erbrachten Leistungen für die Finanzierung einer Kurzzeitpflege nicht zurückgezahlt werden.


Was ist bei  einem Kurzzeitpflegeaufenthalt zu beachten?
  • Ist die wiederholte Inanspruchnahme eines Zimmers in einer stationären Einrichtung möglich?
  • Wenn ja, zu welchen Bedingungen?
  • Gibt es Einzelzimmer?
  • Wie ist die Wäscheversorgung in der Einrichtung organisiert?
  • Gibt es ein Café, eine Kapelle, einen Kiosk, einen Frisör oder
  • Verschiedene Speiseräume?
  • Welche weiteren Entlastungsangebote gibt es für pflegende Angehörige?   
    -Tagespflege
    -Verhinderungspflege
    -Pflegekurse


Teilen Sie uns gerne mit:

Welche Erfahrungen haben Sie mit der Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege gemacht?
Hat es in Ihrer Familie unterschiedliche Erwartungen in Bezug auf die Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege gegeben?


Die Info-Zentren Pflege können Ihnen Informationen über Einrichtungen geben, die Kurzzeitpflege anbieten.