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Pflegeversicherung & Pflegeeinstufung

Wer Leistungen der Pflegeversicherung bekommen möchte, muss einen Antrag bei seiner Pflegekasse stellen. Das kann der oder die Pflegebedürftige selbst oder sein(e) Bevollmächtigte(r). Die Pflegekasse ist verbunden mit der Krankenkasse, in der man versichert ist.

Rufen Sie einfach bei Ihrer Krankenkasse an und lassen Sie sich mit der Pflegekasse verbinden. Auf Ihre Anforderung hin schickt die Pflegekasse einen Antrag auf „Einstufung in die Pflegeversicherung“ zu, den Sie ausgefüllt wieder zurück senden müssen (die Mitarbeiter Ihrer Pflegekasse können Ihnen auch bei Fragen zur Antragstellung helfen).

Als pflegebedürftig gilt,
„wer bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft, voraussichtlich für sechs Monate, in erheblichem oder höheren Maße auf Hilfe angewiesen ist“.

Dabei muss der Anteil der Pflege - der Körperpflege, Ernährung, Mobilität – überwiegen. Sie erhalten keine Leistungen der Pflegekasse, wenn sie nur oder fast nur hauswirtschaftliche Leistungen benötigen.

Für die Einstufung ist entscheidend, wie oft und wie lange Hilfe bei der Pflege benötigt wird:

In die Pflegestufe I wird man eingestuft, wenn man mindestens einmal täglich Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (des Bewegens in der Wohnung) benötigt. Dabei ist genau festgeschrieben, um welche Hilfen es sich handeln muss (z. B. Unterstützung beim Waschen, beim Toilettengang, bei der Rasur oder Hilfen bei der Nahrungsaufnahme). Die Hilfen müssen für wenigstens zwei Verrichtungen (also z. B. Waschen, Zähneputzen) in einem oder mehreren
Bereichen einmal täglich nötig sein. Für die Pflegestufe I muss die Dauer der pflegerischen Hilfe mehr als 45 Minuten betragen – insgesamt mit der hauswirtschaftlichen Unterstützung 90 Minuten.

In die Pflegestufe II wird man eingestuft, wenn der pflegerische Hilfebedarf mehr als 2 Stunden beträgt und mindestens dreimal täglich anfällt. Zusammen mit der Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich müssen durchschnittlich drei Stunden Hilfe täglich nötig sein.

In Pflegestufe III kommen nur Schwerstpflegefälle, die täglich – rund um die Uhr, auch nachts – Hilfen bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilisation benötigen. Nachts (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) müssen dabei wirkliche Hilfeeinsätze nötig sein – allerdings nicht in jeder Nacht. Für die pflegerischen Hilfen muss ein Zeitaufwand von wenigstens 4 Stunden täglich vorliegen. Zusammen mit der hauswirtschaftlichen Unterstützung muss der Hilfebedarf pro Tag im Durchschnitt wenigstens 5 Stunden umfassen.

Genaue Erklärungen der für die Einstufung notwendigen pflegerischen und hauswirtschaftlichen Hilfen können Sie bei den Info-Zentren Pflege oder bei Ihrer Pflegekasse erhalten. Falls ein Pflegedienst die häusliche Pflege übernimmt, können Sie auch diesen fragen.


Begutachtung

Nachdem der Antrag auf eine Einstufung in die Pflegeversicherung gestellt wurde, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung des / der Pflegebedürftigen. Der Besuch eines Mitarbeiters des MDK wird rechtzeitig angekündigt. Bei der Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, gehen die Gutachter nach einem standardisierten Fragebogen vor, damit auch alle für die Einstufung notwendigen Hilfen erfasst werden. Hilfreich ist es, vor dem Besuch des MDK ein Pflegetagebuch zu führen, um dem Gutachter die täglich notwendigen Hilfen darzulegen. Ein Pflegetagebuch erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse – falls nicht, wenden Sie sich an die Info-Zentren Pflege.

Der Gutachter gibt seine Unterlagen mit einem Einstufungsvorschlag an die Pflegekasse zurück. Diese teilt Ihnen dann das Ergebnis der Begutachtung mit.
Wird eine Pflegestufe bewilligt, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld für die jeweilige Stufe rückwirkend ab Antragsstellung oder erstattet im Rahmen der Einstufung die Sachleistungen (Hilfen durch einen Pflegedienst).

 
Widerspruch
Sind Sie mit dem Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in die Pflegeversicherung nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Das kann zunächst formlos ohne Begründung geschehen, die man später nachreichen kann.

Um den Widerspruch begründen zu können, benötigen Sie das Gutachten des MDK.

Fordern Sie es deshalb bei Ihrer Pflegekasse an und prüfen Sie, ob alle Hilfen und alle Pflegezeiten auch wirklich berücksichtigt wurden. 
Auch hierbei können Ihnen die Info-Zentren Pflege helfen oder auch ein beim Pflegedürftigen tätiger Pflegedienst. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin!

Leistungen der Pflegeversicherung

 

Leistung

 

Stufe I

 

Stufe II

 

Stufe III

 

Pflegegeld (im Monat)   

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

 

 

  

215 €  

225 €

235 €

 

  

420 €

430 €

440 €

 

   

675 €

685 €

700 €

 

Pflegesachleistungen, durch einen
ambulanten Pflegedienst, eine Sozialstation (im Monat)

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

 

   



420 €

440 €

450 €

 

 

 

980 €

1.040 €

1.100 €

 

 

 

1.470€  [1]

1.510€  [1]

1.550€  [1]

 

Vollstationäre Pflege, in einem Alten-
und Pflegeheim (im Monat)

 

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

 

 

 

 


1.023 €

1.023 €

1.023 €

 

 

 


1.279 €

1.279 €

1.279 €

 

 

 


1.470€  [2]

1.510€  [3]

1.550€  [4]

 

Teilstationäre Pflege, in einer Tages-
pflege-Einrichtung oder auch Nachtpflege in einem Heim (im Monat)

 

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

 

 

  

 

 

420 € [5]

440 € [5]

450 € [5]

 

  

 

 

980 € [5]

1.040 € [5]

1.100 € [5]

 

 

 

 

1.470€  [5]

1.510€  [5]

1.550€  [5]

 

Kurzzeitpflege, in einem Pflegeheim oder einer speziellen Kurzzeitpflege-Einrichtung - für höchstens 4 Wochen
im Kalenderjahr

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

 




1.470 €

1.510 €

1.550 €

 




1.470 €

1.510 €

1.550 €

 





1.470 €

1.510 €

1.550 €

 

Verhinderungspflege, Aufwendungen für
eine Ersatzpflegekraft – für höchstens
4 Wochen im Kalenderjahr

ab 01.07.2008
nahe Angehörige [6]
sonstige Personen

ab 01.01.2010
nahe Angehörige [6]
sonstige Personen

ab 01.01.2012
nahe Angehörige [6]
sonstige Personen

 

 

 

 


215 €
1.470 €


225 €
1.510 €


235 €
1.550 €

 

 

 


420 €
1.470 €


430 €
1.510 €


440 €
1.550 €

 





675 €
1.470 €


685 €
1.510 €


700 €
1.550 €

 

Zusätzliche Betreuungsleistungen,

für geistig behinderte Personen, psychisch oder demenziell Erkrankte,
(im Kalenderjahr)

 

 

2.400 € [7]

 

   2.400 € [7]

 

   2.400 € [7]               


Pflege in vollstationären Einrichtunge der Hilfe für behinderte Menschen
10 % des Heimentgelts,
höchstens 256 € monatlich
Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind
Aufwendungen bis zu 31 € monatlich
Technische Hilfsmittel
Aufwendungen in Höhe von
90% der Kosten,
unter Berücksichtigung von höchstens 25 €
Eigenbeteiligung je Hilfsmittel
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
2.557 € je Maßnahme,
unter der Berücksichtigung einer angemessenen Eigenbeteiligung

Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die schulische und berufliche Bildung oder die soziale Erziehung im Vordergrund stehen, zahlt die Pflegeversicherung bis zu 10 % des Heimentgelts, jedoch höchstens 256 €.


Hinweise aus der Tabelle:

[1] In Härtefällen Pflegesachleistungen bis zu 1.918 €

[2] In Härtefällen für die Pflegestufe III bis zu 1.750 €

[3] In Härtefällen für die Pflegestufe III bis zu 1.825 €

[4] In Härtefällen für die Pflegestufe III bis zu 1.918 €

[5] Gegebenfalls Aufstockung der Leistungen bis zum 1,5fachen des monatlichen Höchstsatzes  zur Pflegesachleistung. 

[6] Auf Nachweis werden den nahen Angehörigen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrtkosten usw.) bis zum Höchstbetrag für sonstige Personen erstattet.

[7] Abhängig von der persönlichen Pflegesituation auf der Grundlage der dauerhaften und regelmäßigen Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen nach § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB XI werden künftig bis zu 1.200 € (Grundbetrag) bzw. bis zu 2.400 (erhöhter Betrag) gewährt.