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Pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige sind durch die Pflege und Betreuung ihrer Familienmitglieder in vielfältiger Weise belastet und bedürfen deshalb der Entlastung und Unterstützung:





Entlastende Angebote


Pflegende Angehörige sind oft hin und her gerissen zwischen den Bedürfnissen und Ansprüchen ihrer pflegebedürftigen Familienangehörigen, anderen Verpflichtungen und ihren eigenen Wünschen.
In solch einer Situation kann ein Beratungsgespräch sinnvoll sein, welches eine Perspektive bietet für eine Verarbeitung der familiären Situation.
Von Seiten der Pflegekassen werden ihnen Hilfen angeboten, sei es durch
Pflegehilfsmittel oder Kurse oder durch entlastende Angebote der Tagespflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie besondere Betreuungsangebote für Menschen mit demenziellen Erkrankungen.

Pflegehilfsmittel
Anerkannte Pflegebedürftige können Pflegehilfsmittel schriftlich
(Antragsformular auf Anruf) bei ihrer jeweiligen Pflegekasse  beantragen.
Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege wie Gehhilfen, Rollatoren, Rollstühle,Pflegebetten oder Toilettenstühle werden leihweise überlassen.
Bei Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie
Bettschutzeinlagen oder Einmalhandschuhe, wird - bei Vorlage der Quittungen -
ein Betrag von bis zu 31,- € im Monat erstattet.

Kurse für pflegende Angehörige
Um sich auszutauschen über die Erfahrungen in der häuslichen Pflege oder um Wissen zu erwerben, das Ihnen die häusliche Pflege und den Umgang mit Ihren pflegebedürftigen Angehörigen erleichtert, werden von einzelnen Wohlfahrtsverbänden oder privaten Pflegediensten Kurse für pflegende Angehörige angeboten.
Einige Pflegedienste und auch Krankenhäuser bieten Anleitungen für die häusliche Pflege zu Hause an. So können, auf den Einzelfall abgestimmt, Pflegetechniken erlernt oder korrigiert werden.
Darüber hinaus gibt es Angebote für pflegende Angehörige, bei denen diese sich einige Tage oder eine ganze Woche von der häuslichen Pflege erholen können.

Tagespflege
s. Menüpunkt „Tagespflege“

"Mut zur Auszeit"> www.izfg-angehoerige.de

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Rolle der pflegender Angehörigen in Alten- und Pflegeheimen

Manchmal werden die Sorgen der Menschen, die in Alten- und Pflegeheimen leben,
an uns herangetragen. Es zeigte sich, dass auch Angehörige eine Aufgabe in der Pflege und Betreuung eines Bewohners eines Alten- und Pflegeheims haben können.

Ein dort lebender Mensch möchte seinen Tag gestalten.
Dazu gehört, dass er entscheiden kann, womit er sich an einem bestimmten Tag beschäftigen möchte,
  • dass er sich austauschen kann mit anderen und
  • dass er seine körperliche Integrität und sein seelisches Wohlbefinden bewahren kann.
Ein Angehöriger kann ihn bei seinen Aktivitäten unterstützen, indem er ihm bei seinen Vorhaben assistiert.
Möchte ein Bewohner an einem bestimmten Tag z. B. spazieren gehen, so könnte ein Angehöriger ihn begleiten, ihm äußeren Halt geben.
Die dadurch entstehende größere Mobilität verbessert nicht nur die körperliche Leistungsfähigkeit, sondern auch das Selbstwertgefühl des Bewohners.
Ein Angehöriger kann inneren Halt geben, indem er Ansprechpartner ist für die Bedürfnisse und Sorgen eines Bewohners.
Er kann Einschränkungen ausgleichen, indem er z. B. geschwächten Bewohnern vorliest und ihnen damit eine äußere Welt näher bringt.
Wenn eine positive Kommunikation zwischen  Bewohnern, Pflegekräften und Angehörigen gelingt, so kann die unterstützende Rolle eines Angehörigen in einem Alten- und Pflegeheim ein Gewinn für alle Beteiligten sein.

In einigen Einrichtungen finden Sie auch Gesprächskreise für pflegende Angehörige!

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Leistungen für ehrenamtliche Pflegepersonen

Rentenanspruch nach dem Pflegeversicherungsgesetz
Wegen der Pflegetätigkeit in der Familie wird die eigene Berufstätigkeit häufig aufgegeben oder reduziert. Das hat für die Betroffenen langfristig finanzielle Verluste im Bereich der Rente zur Folge.

Durch die Pflegeversicherung wird dieser Einsatz und die Pflegebereitschaft von Angehörigen und anderen Pflegepersonen anerkannt und sozial abgesichert.
Die Pflegekasse zahlt für Pflegepersonen, die wegen der Pflege in der Familie oder bei Freunden gar nicht oder nur teilweise erwerbstätig sind, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und dem daraus resultierenden zeitlichen Aufwand der Pflege. Dies wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt.


Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
  • Der Pflegebedürftige erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung oder entsprechende Leistungen eines anderen Kostenträgers (d. h. die Einstufung in eine Pflegestufe durch den MDK hat stattgefunden).
  • Der Antrag auf Zahlung von Rentenbeiträgen bei der Pflegekasse ist gestellt
  • Sie beziehen noch keine Vollrente oder sonstige Versorgungsbezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze.
  • Es fallen mindestens 14 Stunden Pflegetätigkeit wöchentlich bei einem Pflegebedürftigen an.
  • Die Pflegetätigkeit wird regelmäßig und auf Dauer erbracht. (regelmäßig bedeutet z.B. auch in wöchentlichem Wechsel)
  • Eine berufliche oder selbständige Tätigkeit, die neben der Pflege ausgeübt wird, überschreitet 30 Std. i. d. Woche nicht.
  • Die Pflegetätigkeit wird nicht erwerbsmäßig erbracht, d. h. in der Familie bzw. bei Freunden, Bekannten wird eine nicht erwerbsmäßige Tätigkeit unterstellt, wenn nicht mehr als das jeweilige Pflegegeld (215,- €, 420,- €, 675,- €) weitergereicht wird.
Wichtig: Wenn sich mehrere Pflegepersonen die Pflege teilen, hat jede Pflegeperson, die wöchentlich mindestens 14 Std. ehrenamtlich pflegt, Anspruch auf Rentenbeiträge.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Rentenstelle Ihrer Stadtverwaltung oder unter folgender Internetadresse: www.deutsche-rentenversicherung.de


Informationen zur Unfallversicherung
Wer die Bedingungen einer „Pflegeperson“ im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes erfüllt, wird automatisch unfallversichert. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht nötig und beitragsfrei. Ziel ist die Absicherung der möglichen Folgen eines Unfalls im Rahmen der Pflegetätigkeit.
Der Schutz der Unfallversicherung gilt für Angehörige, Freunde, Nachbarn, die einen Pflegebedürftigen ehrenamtlich in der häuslichen Umgebung mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen. (Gleiche Bedingungen wie für den Rentenanspruch).

Unfallschutz besteht bei der Ausübung folgender Tätigkeiten:
  • Körperpflege: z. B. Duschen, Waschen, Baden, Zahnpflege.
  • Ernährung: z. B. Vor- und Zubereiten der Nahrung, Hilfe beim Essen und Trinken.
  • Mobilität: z. B. Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: z. B. Einkaufen, Kochen, Spülen, Reinigen der Wohnung, Wechseln, Waschen und Pflegen der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung.
Wichtig: Tätigkeiten aus diesen Bereichen sind nur dann unfallversichert, wenn sie überwiegend für den Pflegebedürftigen geleistet werden. Damit sind Leistungen, die allen Bewohnern des Pflegehaushaltes zu Gute kommen, obwohl sie auch gleichzeitig dem Pflegebedürftigen nutzen, nicht unfallversichert.


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