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Verhinderungspflege - Urlaub für Pflegende

Die familiäre Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen ist keine leichte Aufgabe und geht oft bei denjenigen, die ihre Angehörigen Tag für Tag und manchmal auch nachts pflegen, an die eigene Substanz.

Für die Betroffenen ist daher ein „Urlaub von der Pflege“ ein Mittel, um die Erschöpfung zu bekämpfen und wieder neue Kräfte zu tanken.


Welche Ansprüche gibt es?

Wenn die pflegende Person Urlaub macht oder aus sonstigen Gründen verhindert ist, besteht für längstens 4 Wochen je Kalenderjahr ein Anspruch auf eine Pflegevertretung. Eine Verhinderungspflege kann zum ersten Mal jedoch erst beansprucht werden, wenn der oder die Pflegebedürftige in die Pflegeversicherung eingestuft wurde und bereits 6 Monate zu Hause gepflegt wurde.

Die Pflegekasse zahlt für die Verhinderungs- oder Ersatzpflege bis zu 1.470,- € (ab dem 1.7.2008). Die Beiträge werden schrittweise angehoben: zum 01.01.2010 auf bis zu 1510,- € und zum 01.01.2012 auf bis zu 1550,- € je Kalenderjahr.
Übernehmen nahe Verwandte oder Verschwägerte (bis zum 2. Grad) die Ersatzpflege, geht man davon aus, dass sie ehrenamtlich helfen. Es wird  das  Pflegegeld für die jeweilige Pflegestufe weiter gezahlt, entsprechend der Dynamisierung der Beträge für die häusliche Pflege (siehe auch Seite "Pflegeversicherung & Pflegeeinstufung" Unterpunkt: Leistungen der Pflegeversicherung).

Entstehen den ehrenamtlich Pflegenden in Zusammenhang mit der Ersatzpflege Kosten, wie z. B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall, so können die Pflegekassen diese Kosten zusätzlich übernehmen. Wenn dagegen weiter entfernte Verwandte, Nachbarn oder Bekannte die Ersatzpflege leisten, zahlt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten bis zum Höchstbetrag von 1.470,- € ab dem 01.07.2008.

Wenn die pflegebedürftige Person auch zeitweise alleine bleiben kann, könnte auch ein Pflegedienst häufiger kommen.

Nicht auf den eigenen Haushalt beschränkt

Die Verhinderungspflege ist nicht auf den eigenen Haushalt beschränkt und kann daher auch in einem Pflegeheim, einer Reha-Einrichtung; einer Tagespflege, einem Wohnheim für Behinderte erfolgen.

Wenn die Ersatzpflege z. B. in einem Pflegeheim durchgeführt wird, übernimmt die
die Pflegeversicherung nur die pflegebedingten Kosten – Unterkunft und Verpflegung müssen selbst gezahlt werden.

Außerdem ist es möglich, den von der Pflegekasse für die Verhinderungs- oder Ersatzpflege pro Jahr gezahlten Betrag von
1.470,- € ab dem 01.07.2008 auf einzelne Tage oder auch Stunden aufzuteilen und entsprechend abzurechnen.

Weitere Informationen dazu und Listen von Einrichtungen und  Diensten, die Ersatzpflege anbieten, sind in den Info-Zentren Pflege zu erhalten.

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden ab dem 01.07.2008 auch während eines Urlaubs einer Pflegeperson weiter entrichtet.