Verhinderungspflege -
Urlaub für Pflegende
Die
familiäre Betreuung von
pflegebedürftigen Angehörigen ist keine leichte
Aufgabe und
geht oft bei denjenigen, die ihre Angehörigen Tag für
Tag und
manchmal auch nachts pflegen, an die eigene Substanz.
Für die Betroffenen ist daher ein
„Urlaub von
der Pflege“ ein Mittel, um die Erschöpfung zu
bekämpfen
und wieder neue Kräfte zu tanken.
Welche
Ansprüche gibt es?
Wenn die pflegende Person Urlaub macht oder aus sonstigen
Gründen
verhindert ist, besteht für längstens 4 Wochen je
Kalenderjahr ein Anspruch auf eine Pflegevertretung. Eine
Verhinderungspflege kann zum ersten Mal jedoch erst beansprucht werden,
wenn der oder die Pflegebedürftige in die Pflegeversicherung
eingestuft wurde und bereits 6 Monate zu Hause gepflegt wurde.
Die Pflegekasse zahlt für die Verhinderungs- oder Ersatzpflege
bis
zu 1.470,- € (ab dem 1.7.2008). Die Beiträge werden schrittweise
angehoben: zum 01.01.2010 auf bis zu 1510,- € und zum 01.01.2012 auf
bis zu 1550,- € je Kalenderjahr.
Übernehmen
nahe Verwandte oder
Verschwägerte (bis zum 2. Grad) die Ersatzpflege, geht man
davon
aus, dass sie ehrenamtlich helfen. Es wird das
Pflegegeld für die jeweilige Pflegestufe weiter gezahlt, entsprechend
der Dynamisierung der Beträge für die häusliche Pflege (siehe auch
Seite "Pflegeversicherung & Pflegeeinstufung" Unterpunkt:
Leistungen der Pflegeversicherung).
Entstehen den ehrenamtlich Pflegenden in Zusammenhang mit der
Ersatzpflege Kosten, wie z. B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall, so
können die Pflegekassen diese Kosten zusätzlich
übernehmen. Wenn dagegen weiter entfernte Verwandte, Nachbarn
oder
Bekannte die Ersatzpflege leisten, zahlt die Pflegekasse die
nachgewiesenen Kosten bis zum Höchstbetrag von 1.470,-
€ ab dem 01.07.2008.
Wenn die pflegebedürftige Person auch zeitweise alleine
bleiben
kann, könnte auch ein Pflegedienst häufiger kommen.
Nicht auf den
eigenen Haushalt beschränkt
Die Verhinderungspflege ist nicht auf den eigenen Haushalt
beschränkt und kann daher auch in einem Pflegeheim, einer
Reha-Einrichtung; einer Tagespflege, einem Wohnheim für
Behinderte
erfolgen.
Wenn die Ersatzpflege z. B. in einem Pflegeheim durchgeführt
wird, übernimmt die
die Pflegeversicherung nur die pflegebedingten Kosten –
Unterkunft und Verpflegung müssen selbst gezahlt werden.
Außerdem ist es möglich, den von der Pflegekasse
für
die Verhinderungs- oder Ersatzpflege pro Jahr gezahlten Betrag von
1.470,-
€ ab dem 01.07.2008 auf einzelne Tage oder auch Stunden aufzuteilen und entsprechend abzurechnen.
Weitere Informationen dazu und Listen von Einrichtungen und
Diensten, die Ersatzpflege anbieten, sind in den Info-Zentren Pflege zu
erhalten.
Die
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden ab dem 01.07.2008
auch während eines Urlaubs einer Pflegeperson weiter entrichtet.
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